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Gefährdungsbeurteilung BetrSichV

Die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen, Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten wird von verschiednen Gesetzen und Verordnungen in Deutschland gefordert z.B. §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz , Arbeitsstättenverordnung infolge der Umsetzung europäischer Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutz (1989 und 1992), § 3 Betriebssicherheitsverordnung, § 6 Gefahrstoffverordnung, §§ 89 und 90 Betriebsverfassungsgesetz. Kurz gesagt, die Gefährdungsbeurteilung muss der Betreiber erstellen. Die Risikobeurteilung muss der Hersteller erstellen.

Was ist der Unterschied zur Risikobeurteilung?

Gefährdungsbeurteilungen beruhen auf einem ähnlichen System wie Risikobeurteilung. Der große Unterschied ist aber, es muss der genaue Arbeitsplatz mit allen seinen Gegebenheiten bewertet werden. Das kann ein Hersteller häufig gar nicht.

Er kennt den Raum oder das Gebäude nicht, in welchen seine Maschine oder Produkt aufgebaut wird.

Er weiß nicht, welche Produkte sein Kunde verarbeitet und ob es dadurch Gefährdungen gibt. Er weiß nicht, welche Mitarbeiter in ihrem Unternehmen sind. Gibt es Frauen, haben ihre Mitarbeiter mögliche körperliche Einschränkungen oder sind Sie besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt.

Gefährdungen nach § 5 ArbSchG können sein:

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  • psychische Belastungen
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